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Schiedsgutachten

Zu den Aufgaben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehört nicht nur die gutachterliche Tätigkeit im Gerichts- oder Privatauftrag, sondern zunehmend auch die vor- und außerprozessuale Tätigkeit zur Schadenverhütung, zur Streitvermeidung und zur Streitschlichtung. Ziel für das Schiedsgutachten ist, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich versierten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Ein Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Für die Tätigkeit als Schiedsgutachter gibt es so gut wie keine gesetzlichen Grundlagen. Die Tätigkeit erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor in einer Schiedsgutachtenabrede über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt. Es ist zu empfehlen, eine derartige Schiedsgutachtenabrede bereits vor Beginn einer Baumaßnahme zu treffen.

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